Berg Tabor e.V.
Freundschaft mit jungen Menschen

Unsere Vereinssatzung


Präambel

Junge Menschen sind die Basis für jede Zukunft. Junge Menschen darin zu unterstützen, ungeachtet von Herkunft, Konfession oder persönlicher Vorgeschichte, ihre Fähigkeiten und Begabungen in einer, dem Gemeinwohl dienlichen Weise fruchtbringend zu entfalten, ist daher eine wichtige und zentrale Aufgabe. Fraglos gehören dazu auch die Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von Innovationen, die in direkter Weise die Lebensumstände von Menschen verbessern. Vorwiegend jungen Menschen ehrliche Geborgenheit in einer familiären Struktur anzubieten, indem Formen gegenseitiger Verantwortlichkeit und ehrlicher Wertschätzung entwickelt und angewandt, gemeinsame Freizeit- und Ausflugsangebote (u.a. sportliche Angebote) geplant und durchgeführt, sowie Formen gemeinsamen und gemeinschaftlichen Lebens gefördert und ermöglicht werden sind entscheidende Schritte dazu. Eine Basis für ein gelingendes Leben ist eine Orientierung, die hilft, eine persönliche Wertevorstellung auf Basis von Nächstenliebe und dem Schutz der Schöpfung zu entdecken und zu festigen. Persönliche Probleme erschweren für junge Menschen, insbesondere wenn sie keine Lösung in ihrer Herkunftsfamilie dafür finden oder finden können, die persönliche Entwicklung, so dass wir Ansätze und Hilfestellungen bieten für eine individuelle, personenbezogene Lösung von Problemen. Dazu zählt auch und insbesondere Unterstützung in Schule, Ausbildung, Beruf und Studium durch verschiedene Maßnahmen wie die Suche nach Arbeits- und Wohnmöglichkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsaspekts.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins ist Berg Tabor

(2) Der Sitz des Vereins ist Eschweiler.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein des Zusatz e.V.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Vereinszweck

(1)  Vereinszweck sind

a.     Förderung von Wissenschaft und Forschung (gemäß § 52 (2), 1 AO)

b.     Jugendhilfe (gemäß § 52 (2), 4 AO)

c.     Erziehung und Bildung einschließlich der Studentenhilfe (gemäß § 52 (2) 7 AO)

d.     Hilfe für Flüchtlinge (gemäß § 52 (2) 10 AO);

e.     Entwicklungszusammenarbeit (gemäß § 52 (2) 15 AO)

(2)  Dies kann beispielsweise erfolgen durch:

a)              Förderung und Durchführung von Forschungsprojekten, die unmittelbar zur Verbesserung der Lebensumstände von Menschen und ihrer Umwelt beitragen durch Verbesserung der Ernährungssituation oder Bekämpfung von Krankheiten

b)              Finanzielle Förderung von jungen Menschen beispielsweise durch Stipendien für Schule, Ausbildung oder Studium.

c)               Gemeinsame Freizeit- und Ausflugsangebote planen und durchführen.

d)              Unterstützung bei der persönlichen Entwicklung und Erziehung

e)              Lösung individueller Probleme, in Schule, Ausbildung, Beruf, Studium und dem Lebensalltag sowie Unterstützung bei der Suche nach Orientierung, durch Vermittlung und Durchführung geeigneter individueller Maßnahmen wie Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche, Unterricht, Nachhilfe, Coaching, Sozialarbeit oder Seelsorge.

f)               Durchführung von allgemeinen und beruflichen Integrationsmaßnahmen für Geflüchtete und Migranten.

§ 4

Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(2)  Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 5

Vereinsmitgliedschaft

(1)  Es wird zwischen ordentlichen, kooperierenden und assoziierten Vereinsmitgliedern unterschieden. Ferner ist eine Ehrenmitgliedschaft möglich. Ordentliche Vereinsmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Kooperierende Vereinsmitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell, haben in der Mitgliederversammlung aber kein aktives oder passives Stimmrecht.

(2)  Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, die seine Ziele nach § 3 unterstützen. Kooperierende Vereinsmitglieder können sowohl natürliche und juristische Personen sein, die ebenfalls die Vereinsziele entsprechend § 3 unterstützen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag oder durch Berufung. Eine Berufung wird durch den Vorstand beschlossen und ausgesprochen und wird wirksam mit der Annahme durch das berufene Mitglied.

(3)  Assoziierte Vereinsmitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch den Vorstand berufen werden. Ein Antrag zur Aufnahme als assoziiertes Mitglied ist nicht möglich. Assoziierte Mitglieder dienen als Repräsentanten des Vereins oder helfen dem Verein durch Einbringen ihrer Kontakte oder Sachkenntnis. Assoziierte Mitglieder haben kein aktives oder passives Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Vereinsbeiträgen ausgenommen.

(4)  Ehrenmitglieder sind ausschließlich natürliche Personen und werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt oder berufen werden. Sie besitzen aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von möglichen Vereinsbeiträgen gemäß § 6 ausgenommen.

(5)  Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet per Beschluss über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern. Es besteht kein Anspruch auf Vereinsmitgliedschaft. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung ist nicht möglich. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

(6)  Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(7)  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Verstoß mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlussbeschlusses, Widerspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet.

(8)  Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins.

§ 6

 Vereinsbeiträge

(1)   Der Verein erhebt geldliche Vereinsbeiträge. Die Festsetzung der Höhe erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Regelungen zu Beiträgen werden in einer Beitragssatzung geregelt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(2)   Beiträge für Schüler, Studenten, Auszubildende, Bezieher von Sozialleistungen und Rentner können durch den Vorstand reduziert oder gänzlich erlassen werden.

(3)   Der Vorstand berechtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden oder zu erlassen.

(4)   Beiträge sind bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens jedes Jahr zusammen. Sie beschließt über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere über die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Entgegennahme der Jahres- und Finanzberichte des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes, Wahl von Kassenprüfern, erörtert die vom Vorstand im Rahmen der Zwecke des Vereins veranlassten und geplanten Unternehmungen und beschließt die Haushaltspläne.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn es ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich beantragt.

(3)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, im Falle von seiner Verhinderung durch den Schatzmeister geleitet.

(4)  Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung postalisch einzuladen. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmenübertragung auf andere Mitglieder ist ausgeschlossen.

(6)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst; Änderungen der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit.

(7)  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn ihrer Sitzung einen Protokollanten. Das Protokoll wird vom Protokollanten und dem Sitzungsleiter unterschrieben. Das Protokoll ist allen Vereinsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzustellen.

§ 9

Vorstand

(1)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und leitet seine Geschäfte.

(2)  Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.

(3)  Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Vorstand um bis zu drei Referenten erweitern. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4)  Die Vorstandsmitglieder sind jeweils allein- und einzelvertretungsberechtigt.

(5)   Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder durch das zuständige Finanzamt erforderlich sind, um die Eintragungsfähigkeit und die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen, werden durch den Vorstand vorgenommen und umgesetzt und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner weiteren Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die geänderte Satzung ist den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(6)  Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Abwahl des Vorstandes ist jederzeit möglich, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dafür stimmen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.

§ 10

Vergütungen

(1)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)  Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3)  Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(4)  Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(5)  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, haupt- oder nebenamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorsitzende.

§ 11

Kassenprüfung

(1)  Die Mitgliederversammlung bestellt für die Amtszeit von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)  Die Rechnungslegung des Vereins ist jährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Belege und deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die satzungskonforme Mittelverwendung zu prüfen.

§ 12

Auflösung des Vereins

(1)  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Das notwendige Quorum ergibt sich aus § 41 BGB.

(2)  Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(3)  Mit einem Liquidationsbeschluss wird der Vorstand beauftragt, Erkundigungen einzuholen, ob die vorhandenen Vereinsmittel für die Errichtung einer rechtsfähigen, steuerbegünstigten Stiftung ausreichend sind. Ist dies der Fall, haben die Liquidatoren des Vereins den Auftrag, das Vereinsvermögen in eine eigenständige, rechtsfähige und steuerbegünstigte Stiftung zu überführen.

(4)  Reicht das Vereinsvermögen zum Zeitpunkt der Liquidation nicht aus, eine eigenständige rechtsfähige Stiftung zu gründen, so fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Katholische Kirchengemeinde St. Peter und Paul, Eschweiler oder ihrer Rechtsnachfolgerin, zweckgebunden für die Jugendarbeit, und als Zustiftung an die Don-Bosco Stiftung, München. 


 
 
 
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